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Arbeitszeugnis

Arbeitnehmer, die in einem Abhängigkeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber stehen, haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtlich einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, wenn sie dieses einfordern (§ 109 GewO). Das Arbeitszeugnis muss wohlwollend, klar und verständlich formuliert sein und in gedruckter Form ausgehändigt werden. Man unterscheidet zwischen einem einfachem und einem qualifizierten Zeugnis, welches mit seiner deutlich höheren Aussagekraft heutzutage die Regel darstellt.

Einfaches Arbeitszeugnis:

  • Personenbezogene Daten des Mitarbeiters
  • Name und Anschrift des Arbeitgebers
  • Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung
  • Beschreibung der Tätigkeit, Einsatzbereich und Verantwortlichkeiten des Arbeitnehmers

Qualifiziertes Arbeitszeugnis:

  • Ergänzt das einfache Zeugnis mit persönlichen und wertenden Formulierungen über den Angestellten
  • Gesamtbeurteilung der Leistung und des Engagements
  • Beurteilung der Arbeitsbereitschaft
  • Nennen spezieller Fähigkeiten und Kenntnisse
  • Erfolge oder Sonderaufgaben,die der Betriebsangehöriger übernommen hat.
  • Beurteilung des (Sozial-) verhaltens
  • Gründe für das Ausscheiden
  • Schlusssatz: In diesem kann dem Mitarbeiter darüber hinaus für seinen weiteren Lebensweg beruflich und privat viel Erfolg und Glück gewünscht werden.

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