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Als Auslandseinsatz wird die Aufnahme einer weisungsgebundenen (i.d.R.befristeten) Tätigkeit in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet. Hierzu gehören beispielsweise Fortbildungen, internationale Meetings oder Messen.
Eine "Versetzung" erfolgt bei unbefristeten Tätigkeiten.
Seit dem 1. Juli 2019 müssen Arbeitgeber jedem Mitarbeiter, der grenzüberschreitend innerhalb der EU oder in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz arbeitet, eine A1-Bescheinigung ausstellen und diese elektronisch beantragen. Die A1- Bescheinigung dokumentiert, dass die im Ausland erwerbstätige Person weiter dem deutschen Recht unterliegt und verhindert eine finanzielle Doppelbelastung durch den Wechsel zwischen den Sozialversicherungssystemen verschiedener EU- Mitgliedsstaaten. Sozialbetrug und Lohndumping in der EU sollen damit eingedämmt werden.
Werden Mitarbeiter in Staaten entsendet, mit denen Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (z. B. USA oder China), muss eine andere Bescheinigung von der Krankenkasse ausgestellt werden, an die die Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Für Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind (z.B. Beamte), stellt die Bescheinigung regelmäßig die DRV Bund aus.
Für alle anderen Länder gibt es generell keine Entsendebescheinigungen. Ob die deutschen Rechtsvorschriften bei vorübergehender Beschäftigung im "vertragslosen Ausland" vorliegen, muss der Arbeitgeber im Rahmen der ihm obliegenden Melde- und Beitragspflichten selbst prüfen.